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Wie wird Ernährungstherapie verordnet?

Nur bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose ist Ernährungstherapie verordnungsfähig. Sie kann über das Verordnungsmuster 13 verordnet und von zugelassenen Heilmittelerbringern erbracht werden. 

Eine Auflistung der Heilmittelerbringer finden Sie hier.

Bei allen anderen ernährungsbedingten Erkrankungen und krankheitsbedingten Ernährungsproblemen ist Ernährungstherapie eine Ergänzung der ärztlichen Leistung. 

Sie erfolgt auf ärztliche Empfehlung und ist eine Kann-Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie wird von vielen Krankenkassen bezuschusst. 

Hierzu wird § 43 SGB V „ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“ herangezogen.

Sie können Ihren Patienten die Notwendigkeit einer individuellen Ernährungstherapie formlos mit einer Notwendigkeitsbescheinigung  bestätigen.

Kosten: Patienten sollten sich vorab bei ihrer Krankenkasse nach einer Kostenbeteiligung erkundigen. Für Ärzte ist das Ausstellen einer Notwendigkeitsbescheinigung  budgetneutral.

Service-Broschüre Ernährungstherapie

Ob bei Übergewicht, Fettstoffwechselstörungen oder Diabetes: Es gibt viele gesundheitliche Probleme, bei denen eine angepasste Ernährung helfen kann. Doch welche Möglichkeiten der Ernährungsberatung und -therapie gibt es? Wann beteiligen sich die Krankenkassen an den Kosten? Und wie können Ärzte und Diätassistenten kooperieren? 
 
Antworten auf diese Fragen gibt die Service-Broschüre „Ernährung – Möglichkeiten der Beratung und Therapie – Tipps für die Praxis und Beispiele“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).