Navigation überspringen

Novellierung des Diätassistentengesetzes

Wann, wenn nicht jetzt?!

Die Zeit ist mehr als reif für einen Systemwechsel: Mit einer Stellungnahme haben im April Experten des Vereins zur Förderung eines Nationalen Gesundheitsberuferates die längst überfällige hochschulische Ausbildung für Therapieberufe angemahnt. Seit 2009 gibt es die Modellklauseln zur akademischen Erstausbildung in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie. Zweimal wurde das Modellvorhaben schon verlängert, es gilt jetzt bis Ende 2024. Diätassistenten und Diätassistentinnen warten bislang vergeblich auf eine Modellklausel. Gute Gründe sind:

  • Die akademische Qualifikation ist in Europa Standard. In Deutschland gibt es – weil die politische Zielrichtung nicht klar ist – derzeit ein nicht nachvollziehbares Nebeneinander von Modellstudiengängen und schulischer Ausbildung.
  • Es ist dringend an der Zeit, diesem Wirrwarr ein Ende zu setzen und die Ausbildung in den Gesundheitsberufen auf Bachelorniveau zu etablieren. Die für die Gesundheitsversorgung zuständigen Personen müssten entsprechend qualifiziert werden.
  • Dabei geht es den Unterzeichnern der Stellungnahme allein um die Qualität therapeutischer Leistungen und die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrages zu einer adäquaten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung.
  • Das jetzige Gesundheitsberuferecht ist in vielen Teilen absolut veraltet, die Ausübung der Berufe wird immer komplexer und anspruchsvoller. Dem muss ein neues Beruferecht endlich Rechnung tragen.

Die komplette Stellungnahme lesen Sie hier

 

Der Beruf der Diätassistenten wird durch das Diätassistentengesetz (DiätAssG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) bundeseinheitlich geregelt. 

Die derzeit aktuelle Fassung des Berufsgesetzes stammt aus dem Jahr 1994. Seither haben sich das Gesundheitssystem, die Rahmenbedingungen für Diätassistenten und das Arbeitsgebiet der Diätetik massiv weiterentwickelt. 

Dies konnte eindrucksvoll in der Berufsfeldanalyse 2020 dargestellt werden. 

  1. Diät und Information 4/2020
    Diätassistenten 2020: Tätigkeitsspektrum im Wandel
  2. Ernährungs Umschau 12/2020
    DiätassistentInnen 2020: Berufs- und Tätigkeitsfeldanalyse
  • Somit entspricht weder das Diätassistentengesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung den aktuellen Anforderungen an den Beruf der Diätassistenten.
     
  • Für bessere Karrierechancen und die Weiterentwicklung der Diätetik als Handlungswissenschaft fehlen eine grundständig akademische Ausbildung, entsprechende Studiengänge und Professuren.
     
  • Weltweit stellt Deutschland das Schlusslicht dar – die deutsche Ausbildung wird im Ausland nicht anerkannt

Diätassistentengesetz: Was muss geschehen?

Diätassistenten stellen den einzigen bundesrechtlich reglementierten Gesundheitsberuf im Bereich der Ernährungstherapie und Prävention dar. Das muss so bleiben, bedarf aber dringend der Modernisierung des Berufsgesetzes.

Daher setzt sich der VDD für die Novellierung des Diätassistentengesetzes zu einem modernen Berufsgesetz für die Ernährungstherapie ein. Das neue Berufsgesetz muss regeln:

  • eine praxisorientierte Hochschulausbildung
  • den Tätigkeitsvorbehalt für die Ernährungstherapie
  • einen passenden Berufstitel

Auf Europäischer Ebene liegt ein Konsens in punkto Kompetenzfelder und Kompetenztiefe für Diätassistenten vor. Diese sind im EFAD Akademische Standards beschrieben und müssen dringend im Rahmen der Novellierung in eine neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung inkludiert werden. 

Berufsgesetz: die Reformpläne

Sich wandelnde Krankheitsspektren, zunehmende Komplexität der Erkrankungen und deren Therapien, Notwendigkeit auf Wissenschaftlichkeit und Evidenzbasierung sowie die Anforderungen der Digitalisierung und multiprofessionelles Arbeiten in einem ausdifferenzierten Gesundheitssystem machen ein modernes Berufsgesetz für die Ernährungstherapie erforderlich.

10-Punkte-Programm zur Neuordnung des Diätassistentengesetzes

Im 10-Punkte-Programm zur Neuordnung des Diätassistentengesetzes​​​​​​​ erläutern der VDD und der Bund für Ausbildung und Lehre in der Diätetik (BALD) ihre Kernforderung, die Diätetik gesetzlich neu aufzustellen. Ziel ist, die Patientenversorgung und -sicherheit zu gewährleisten sowie die Zukunftsfähigkeit des Berufes zu sichern.

Dafür stehen wir

Patientensicherheit durch Tätigkeitsvorbehalt für die Ernährungstherapie - eine praxisorientierte Hochschulausbildung für Diätassistenten - eine zeitgemäße Berufsbezeichnung: 
Der Flyer „Dafür stehen wir“ bringt die Ziele und Argumente auf den Punkt. Nutzen Sie den Flyer gern, um in Gesprächen über die Reformpläne zu informieren. 
 

Die Politik hat gefragt - wir haben geantwortet

Gemeinsam mit dem Bund für Ausbildung und Lehre in der Diätetik (BALD) antwortete der VDD im Sommer 2019 auf einen Fragenkatalog der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Neuordnung der Gesundheitsfachberufe. VDD und BALD erläuterten dabei ihre Kernforderungen ausführlich.
Hier geht es zu den Antworten. 
 

Gemeinsamer Aufruf an den Bundesminister für Gesundheit

Die Novellierung des Berufsgesetzes war für die Legislaturperiode 2018-2021 geplant. Eine Bund-Länder-Kommission hatte bereits ihre Arbeit aufgenommen. Bedingt durch die Pandemie stagniert seither der Prozess. Die Novellierung muss jedoch wieder auf die politische Agenda. 

Daher hat sich der VDD 2021 mit einem Anschreiben an Jens Spahn, dem damaligen Bundesminister für Gesundheit gewendet und neben den Forderungen für ein neues Berufsgesetz die Stellungnahme „Gemeinsam zum Wohle der Patient*innen – für eine qualitätsgesicherte Ernährungstherapie auf Basis eines reglementierten Gesundheitsberufes“ übergeben. 
 

In dieser Stellungnahme fordert der VDD, ebenso wie

  • die Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM),
  • die Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin (DAEM) und
  • der BerufsVerband Oecotrophologie (VDOE)

die angekündigte Novellierung des Diätassistentengesetzes als historische Chance zu nutzen, den Zugang für die Ernährungstherapie künftig so zu regeln, dass nur entsprechend ausgebildete und geprüfte Therapeuten an Patienten tätig werden dürfen.