Heilmittel ambulante Ernährungstherapie
Seit 2018 ist die ambulante Ernährungstherapie als verordnungsfähiges Heilmittel in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen.
Bisher sind zwei Indikationen in der Heilmittelrichtlinie verankert: Seltene angeborene Stoffwechselstörungen und Mukoviszidose.
Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten mit diesen Indikationen eine Ernährungstherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen können.
Der VDD ist seit 2017 maßgeblicher Verband der ambulanten Ernährungstherapie und verhandelt seit 2019 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) um den Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung. Da eine Einigung u.a. zu einer wirtschaftlichen Vergütung zwischen den Vertragspartnern nicht möglich war, wurde der Vertrag im Oktober 2022 von der einberufenen Schiedsstelle in einem Schiedsurteil festgelegt.
Gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden VFED, VDOE und QUETHEB hat der VDD das Sozialgericht angerufen, da die Verbände der Auffassung sind, dass die dort festgesetzte Vergütung keine wirtschaftliche Erbringung der Leistung ermöglicht
Offener Brief an Gesundheitsminister Jens Spahn
Der VDD hat im August 2021 - gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden VFED, VDOE und QUETHEB – den damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und die Mitglieder des Gesundheitsausschusses in einem offenen Brief zur derzeitigen Situation der Rahmenverträge nach § 125 SGB V zum Heilmittel Ernährungstherapie informiert.
Zulassungsvoraussetzungen neu geregelt
Prinzipiell zur Leistung ambulante Ernährungstherapie zugelassene Berufsgruppen sind Diätassistenten und Hochschulabsolventen mit einem Abschluss in Oecotrophologie oder Ernährungswissenschaften.
Für Diätassistenten bedarf es den Nachweis der Berufszulassung, für Hochschulabsolvierende wird das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft. Bisher lagen diese Zulassungsvoraussetzungen beim Nachweis von Kompetenzen auf Präventionsniveau, umfängliche diätetisches Kompetenz und Praxis in der Ernährungstherapie waren in diesem Zusammenhang nicht zu belegen. Nach langer Diskussion stimmte der G-KV-Spitzenverband Ende 2021 zu, die Mindestqualifikationen für Studienabsolventen an die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Diätassistenten anzunähern.
- Es müssen insgesamt 100 ECTS in verschiedenen Kompetenz-Bereichen belegt werden.
- Zusätzlich zu den im Studium und Fortbildung erworbenen 100 ECTS sollen 50 ECTS über eine mind. einjährig vollzeitäquivalente (1.500 - 1.600 Jahresarbeitsstunden) praktische Tätigkeit im Bereich Ernährungsberatung und -therapie innerhalb einer Institution wie Krankenhaus, Rehabilitationszentrum oder einer ernährungstherapeutischen Praxis nachgewiesen werden.
Für die Indikationen Mukoviszidose und Seltene angeborene Stoffwechselstörungen sind weiterhin für alle Berufsgruppen einheitlich Therapieerfahrung und indikationsspezifische Fachkenntnisse nachzuweisen. Die Zulassungskriterien sind in Anlage 5 des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung nachzulesen