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14.09.2022

Hygienepauschale mehr für Heilmittelerbringer nach § 125 SGB V nicht mehr relevant

Zugelassene Leistungserbringer konnten nach Maßgabe der zum 01.04.2021 in Kraft getretenen Hygienepauschaleverordnung (HygPV) auch über den 30.06.2021 hinaus bis zum Datum der in der HygPV festgelegten Frist (bis zum 30.06.2022) einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen (Positionsnummer X9944).

In einer Mail vom GKV-Spitzenverband weist dieser darauf hin, dass auch nach dem Auslaufen der HygPV zum 30.06.2022 Krankenkassen noch sehr viele Verordnungen zur Abrechnung, bei denen die Positionsnummer X9944 mit aufgeführt ist, erhalten. Für alle Verordnungen, welche nach dem 30.06.2022 zur Abrechnung eingereicht werden, besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro.

Durch die sehr zahlreichen Abrechnungen nach dem 30.06.2022, bei denen die X9944 noch aufgeführt ist, kommt es laut GKV SV zu erheblichem Prüfaufwand bei den Krankenkassen und deren Abrechnungsdienstleistern. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass die falschen Abrechnungen und die sich daraus ergebenden Klärfälle auch dazu führen können, dass die Krankenkassen das vereinbarte Zahlungsziel deshalb nicht fristgerecht einhalten können.

Die Abrechnung von nicht vereinbarten Leistungen ist vertraglich ausgeschlossen, dies gilt auch für Leistungen (Hygienepauschale) aufgrund der HygPV. Für die erbrachten Vertragsleistungen dürfen mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung der Versicherten gemäß § 32 i. V. m. § 61 SGB V keine weiteren Zahlungen gefordert werden, dies gilt auch für Hygieneaufwendungen.