Ambulante Ernährungstherapie
Diätassistentinnen und Diätassistenten sind kraft ihres Berufsgesetzes dazu berufen, um Rahmen ärztlicher Verordnung eigenverantwortlich diättherapeutische und ernährungstherapeutische Maßnahmen durchzuführen. Sie können deshalb für die in den Heilmittel-Richtlinien vorgesehenen Indikationsgebiete unter den dort genannten Voraussetzungen auch als Heilmittelerbringer zugelassen werden.
Allerdings sind bisher nur Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselstörungen in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen. Für die ambulante Ernährungstherapie zu allen weiteren Indikationen besteht für gesetzlich versicherter Patienten kein Rechtsanspruch. Leistungen werden je nach Krankenkasse unterschiedlich bezuschusst, von eigenen Mitarbeitern durchgeführt oder als digitale Lösungen angeboten. Der fehlende niederschwellige Zugang zur ambulanten Ernährungstherapie stellt eine Barriere für Patienten dar und führt zu Herausforderungen für eine wirtschaftliche Praxisführung bei niedergelassenen Diätassistenten.
Der VDD setzt sich durch Analyse der Situation und Austausch mit Stakeholdern für eine besseren Zugang für Patienten und für eine Verbesserung der Arbeitssituation der Diätassistenten ein.
Zum Hintergrund
Seit 2018 ist die ambulante Ernährungstherapie als verordnungsfähiges Heilmittel in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen. Allerdings sind bisher nur zwei Indikationen in der Heilmittelrichtlinie verankert: Seltene angeborene Stoffwechselstörungen und Mukoviszidose. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten mit diesen Indikationen eine Ernährungstherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen können.
Das bedeutet gleichzeitig, dass ausschließlich Patienten mit den Indikationen Seltene angeborene Stoffwechselstörungen und Mukoviszidose einen Rechtsanspruch auf Ernährungstherapie haben.
Auch ohne diese Verankerung im Heilmittelkatalog nehmen zahlreiche Krankenkassen seit Jahren den Bedarf an Ernährungstherapie wahr und unterstützen ihre Mitglieder mit bundesweit unterschiedlichen Bezuschussungsmodellen.
Als „Notlösung“ wird in diesen Fällen bei der Finanzierung auf den § 43 SGB V verwiesen.
Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verankerung der ambulanten individuellen Ernährungstherapie in der Heilmittelrichtlinie erleben Diätassistenten als Leistungserbringer, dass Patienten entweder keine oder nur geringe Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zu den anfallenden Beratungskosten erhalten.
Den komplexen Sachverhalt zur Verordnung und Durchführung von ambulanter Ernährungstherapie hat der VDD gemeinsam mit vielen Akteuren in der Service-Broschüre „Ernährung – Möglichkeiten der Beratung und Therapie – Tipps für die Praxis und Beispiele“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dargestellt
VDD-Umfrage zur Situation der ambulanten Ernährungstherapie
2021 hat die VDD-Fachgruppe Ambulante Ernährungstherapie und Freiberuflichkeit eine Umfrage durchgeführt, um einen Überblick über den Ist-Zustand zu erhalten. Etwa 400 Kollegen aus der ambulanten Ernährungstherapie haben daran teilgenommen. In einer Broschüre hat der VDD die Ergebnisse zusammengefasst und veröffentlicht. Kurz und knapp gibt diese einen Überblick zur Ist-Situation der ambulanten Ernährungstherapie in Deutschland. Angebot, Nachfrage und besonders auch Barrieren für den Zugang zu dieser werden dargestellt.