Erfüllen DiätassistentInnen die Mindeststandards des GKV-Leitfadens Prävention? Benötigen sie weiterhin ein Fortbildungszertifikat? Und wer darf künftig Präventionsleistungen überhaupt anbieten?
Diese Fragen erreichten den VDD zu der Anbieterqualifikation für die individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 4. Um Klarheit zu schaffen, schilderte der VDD die Sachlage im Laufe in einer dreiteiligen Facebook-Serie. Eine gute Nachricht vorab: Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands erkennt die Kompetenzen der DiätassistentInnen an.
Hintergrund: Mit dem Präventionsgesetz (2015) hat der Gesetzgeber den Leistungen in der Prävention auch im Handlungsfeld „Ernährung“ einen größeren Stellenwert gegeben. Der Änderungen im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands (2018) betreffen auch die Anbieterqualifikation.
Folge 1 Leitfaden Prävention: Was bei der Anbieterqualifikation geändert wurde
Ab dem 1. Oktober 2020 reicht ein staatlich anerkannter ernährungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss, der bestimmte Mindeststandards erfüllt plus ein zertifiziertes Kurskonzept als Anbieterqualifikation. Die Mindeststandards umfassen 1800 Unterrichtsstunden/ 60ECTS in verschiedenen ernährungsbezogenen Kompetenzfeldern. Ein Zertifikat oder eine spezielle Weiterbildung ist dann nicht mehr nötig, um die Mindeststandards zu erfüllen.
Die gute Nachricht: Der direkte VDD-Vergleich der Ausbildungsinhalte der DiätassistentInnen mit den Mindeststandards der Anbieterqualifikation zeigt, dass DiätassistentInnen alleine mit ihrem Berufsexamen die Anforderungen des Leitfadens Prävention erfüllen dürften. Auf Nachfrage des VDD teilte auch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) bereits 2018 mit, dass davon auszugehen ist, dass DiätassistentInnen mit Abschluss ihrer staatlich geprüften Ausbildung die Mindeststandards des Leitfadens Prävention erfüllen.
Details zu den Mindeststandards der Anbieterqualifikation und die Kriterien des GKV-Spitzenverbands zur Zertifizierung von Kursangeboten finden AnbieterInnen von Präventionsleistungen hier:
Folge 2 Leitfaden Prävention: Wer als AnbieterIn in Frage kommt
Der aktuelle Leitfaden Prävention nennt keine konkreten Berufe mehr, die individuelle verhaltensbezogene Prävention im Handlungsfeld Ernährung anbieten dürfen. Ab 1. Oktober 2020 setzt der GKV-Spitzenverband alleinig einen „staatlich geprüften ernährungsbezogenen Berufs- oder Studienabschluss“ voraus. Dazu gehören: DiätassistentInnen, KöchInnen, HauswirtschafterInnen oder AbsolventInnen oecotrophologischer und ernährungswissenschaftlicher Studiengänge.
Die gute Nachricht: Nur DiätassistentInnen erfüllen die notwendigen Kompetenzen per Ausbildung zu 100 Prozent. Lassen Sie sich als DiätassistentIn nicht durch die sogenannte 60/40-Regelung irritieren. Sie betrifft nur andere staatlich anerkannte Berufe und Absolventinnen der besagten Studiengänge. Sie regelt Mindestkompetenzen, die zu 60 Prozent in Studium oder Ausbildung zu erwerben sind und zu 40 Prozent durch anerkannte Fortbildungen nachgeholt werden können. Diese Prozentregel gilt für alle Handlungsfelder: Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Im Präventionsbereich Ernährung ist allerdings kein relevanter Zuwachs an AnbieterInnenn zu erwarten.
Den Übergang meistern: Zukünftig werden Anbieterqualifikationen direkt bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) geprüft. Um Übergangsproblemen vorzubeugen, können Sie die Bestandsschutzregelung nutzen: Alle bis zum 30. September 2020 anerkannten AnbieterInnen von Präventionsleistungen im Handlungsfeld Ernährung erhalten für die Zukunft Bestandsschutz von der ZPP.
Bis zum 30. September können DiätassistentInnen sich wie bisher durch Vorlage eines aktuellen Fortbildungszertifikats oder Fortbildungsnachweise von 24 Unterrichtseinheiten bei der ZPP als Anbieter anerkennen lassen.
Folge 3 Leitfaden Prävention: Warum Fortbildungen unverzichtbar bleiben
Im Leitfaden Prävention wird der Fortbildungsbedarf derzeit nicht geregelt.. Theoretisch bedeuten die Änderungen der Anbieterqualifikation, dass DiätassistentInnen auf das Fortbildungszertifikat verzichten können.
Aber bitte bedenken Sie: Der Wegfall des Fortbildungszertifikats gilt nur für die individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20. Für die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 43 SGB V) benötigen DiätassistentInnen weiterhin ein Fortbildungszertifikat.
Wichtig: Die Ausbildung zur/zum DiätassistentIn vermittelt die Grundkompetenzen zur Berufsausübung. Allerdings liegt es in der Verantwortung aller DiätassistentInnen, ihr Wissen und Können ständig zu aktualisieren und zu vertiefen, um eine kompetente sowie sichere Ernährungstherapie und -beratung zu garantieren. Das ist ein wichtiger Grundsatz der VDD-Berufsrichtlinien.
Last but not least: Fort- und Weiterbildung hilft Ihnen, Arbeitsplätze zu erhalten und zu gestalten, neue Arbeitsgebiete zu erschließen und sich mit engagierten KollegInnen zu vernetzen. In Sinne des Lebenslangen Lernens lädt der VDD Sie herzlich dazu ein, in dem aktuellen VDD-Fortbildungsprogramm zu stöbern.
Link: https://www.vdd.de/ausbildung-weiterbildung/fortbildungsangebote/