Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 05. Dezember 2024 (Az. 6 Sa 25/24) besagt, dass Arbeitgeber das Datum des Arbeitszeugnisses nicht rückdatieren müssen. Dies hat Auswirkungen für Arbeitnehmer.
Wesentliche Punkte des Urteils
- Kein Anspruch auf Rückdatierung: Das Arbeitszeugnis muss das tatsächliche Ausstellungsdatum tragen. Rückdatierungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
- Keine negativen Rückschlüsse durch spätere Ausstellung: Verzögerungen von 4-8 Wochen sind normal und führen nicht zu negativen Rückschlüssen bei neuen Arbeitgebern. Häufige Gründe für Verzögerungen können Urlaubszeiten oder organisatorische Abläufe sein.
- Fälligkeit des Zeugnisanspruchs: Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wird fällig, sobald ein Arbeitnehmer zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis gewählt hat.
Wichtiger Aspekt für Arbeitnehmer
Das Zeugnis sollte so früh wie möglich beantragt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft
(Hinweise auf Ansprüche bei Aufbau, Inhalt, Form und Noten sowie Anforderung des Zeugnisses oder einer Zeugniskorrektur.
Quelle: Karrierebibel)