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26.11.2021

Aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung

Aktuelle Regelungen in Schleswig-Holstein

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Schleswig-Holstein informiert im Hinweisschreiben für Heilmittelerbringer*innen und Hebammen 16/2021 aufgrund der am 22.11.2021  neu in Kraft getretenen Corona-Bekämpfungsverordnung.

Zusätzlich zu den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, die ggf. von der Landesverordnung abweichen können, ist zu beachten:

Einzelbehandlungen mit Körperkontakt (vgl. § 9) dürfen nur erbracht werden, wenn Therapeut*in geimpft, genesen oder getestet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a trägt. Diese Regelung ist unabhängig von Verordnungen / med. Notwendigkeit. Wie im Begleitschreiben an die Verbände ausdrücklich beschrieben, ist es ausreichen, dass Therapeut*innen sich als Geimpfte oder Genesene nur zweimal wöchentlich testen (lassen) müssen (Test in Eigenanwendung reicht aus). Für nicht Geimpfte oder Genesene (Immunisierte) bleibt es bei der täglichen Testpflicht. 

Dienstleistungen mit Körperkontakt ohne medizinische oder pflegerische Indikation dürfen unter bestimmten Bedingungen erbracht werden, wie etwa an Personen, die geimpft oder genesen sind im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV („2-G-Regel“) und die keine coronatypischen Symptome aufweisen. Auch für Kinder und Schüler und Patient*innen, die nicht geimpft werden können, sind diese Dienstleistungen unter bestimmten Regelungen möglich. 

Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt mit medizinischer oder pflegerischer Indikation entfallen die o.g. Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für Ihre Patient:innen/ Klient:innen.

Gruppenangebote von Heilmittelerbringer*innen und Hebammen (auch solche, die nicht ärztlich) sind nach § 5a Nr. 6 mit einem Hygienekonzept nach § 4 Abs.1 zulässig.

Das komplette Hinweisschreiben finden Sie hier 

Link zum BWG