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04.05.2020

Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung

Übergangsregelungen beeinflussen auch Diätassistenten

Besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten – das sind Ziele des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Mit Übergangsregelungen, z. B. in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Therapieberufe, Entlastung der Krankenhäuser bei der Dokumentation und Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen im Bereich Prävention, soll dies erreicht werden.

WAS HAT DER GESETZESENTWURF MIT DIÄTASSISTENTEN ZU TUN?

1. Vorübergehende Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung per Rechtsverordnung, z. B. in Bezug auf digitale Unterrichtsformen, Besetzung der Prüfungsausschüsse und der staatlichen Prüfung, sollen möglich sein. Dies ist für die Schulen wichtig, um auch bei Verbot der Präsenzlehre handlungsfähig zu bleiben und digital unterrichten zu können oder um Prüfungen sicher gestalten zu können. Eine Absprache der Regelungen mit den Verantwortlichen in den Schulen wäre sinnvoll, um praktikable Lösungen zu finden.

2. Pflichtausgaben der Krankenkassen für Präventionsleistung sollen für 2020 ausgesetzt werden. Dies ist bedingt durch den derzeitigen Ausfall von Gruppenveranstaltungen verständlich, doch wäre ein Signal an die Krankenkassen sinnvoll, Präventionsmaßnahmen soweit möglich über individuelle Maßnahmen oder digital durchzuführen.

3. In Krankenhäuserndie Patientinnen und Patienten mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende Infektion behandeln, soll die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vorübergehend von der Prüfung der Abrechnung ausgenommen werden. Hier wäre es wünschenswert, auch die Ernährungsmedizinische Komplexbehandlung (Kode 8-98j) zu inkludieren und eine kurzfristige Bewertung durch das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH) zu initiieren. Damit wird den Krankenhäusern der Anreiz geschaffen, die Ernährungstherapie durchzuführen.  Diese ist gerade für COVID-19-Patienten extrem wichtig.

4. Verankerung der heilkundlichen Tätigkeiten der Therapieberufe fehlt bisher. So sollte die Ausübung von Ernährungstherapie durch Diätassistenten auch während der Pandemie ausdrücklich ermöglicht werden, gerade um besonders gefährdete Menschen zu schützen. Dies ist wichtig und ggf. lebenserhaltend, nicht zuletzt bei COVID-19-Patienten in der Akut- und Rekonvaleszenzphase. Ernährungstherapeutische Interventionen durch Diätassistenten sollten dringend beibehalten werden, um Mangelernährung bzw. vermehrte Komplikationen bei möglichen Risikogruppen wie Diabetes-Patienten zu vermeiden und damit keine zusätzlichen schweren COVID-19-Verläufe zu riskieren.