Das verantwortliche Ministerium hat die Sonderregelungen hinsichtlich Begleitpersonen und Gruppenveranstaltungen in einem neuen Hinweisschreiben für Heilmittelerbringer und Hebammen überarbeitet.
Begleitpersonen müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind (§ 28 b Infektionsschutzgesetz).
Bei Begleitpersonen entfällt die Testpflicht nur in folgenden Fällen:
- in einer Akutsituation (gemeint sind hier Notfallbehandlungen) als sorgeberechtigte Person bei der Behandlung minderjähriger Kinder oder in einer Akutsituation als Begleitperson bei der Behandlung betreuungsbedürftiger Personen (hierbei kommt es nicht auf den formalen Status als Betreuer*in) an,
- in Eil- und Härtefällen (z.B. Rettungsdienst, Sterbebegleitung) oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse (z.B. Richter*innen im Rahmen der Anhörung)
Im Umkehrschluss heißt dies, dass Begleitpersonen bei Regelterminen einen negativen Testnachweis bei Betreten der Praxis vorlegen müssen.
Personen, die die Einrichtung nur kurzfristig (wenige Minuten) betreten, z.B. Post- und Paketbot*innen unterliegen keiner Testpflicht.
Gruppenangebote von Heilmittelerbringer:innen und Hebammen
... (auch solche, die nicht ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet wurden) sind nach § 5a Nr. 6 mit einem Hygienekonzept nach § 4 Abs.1 zulässig. Finden diese Gruppenangebote in Einrichtungen nach § 23 Infektionsschutzgesetz statt, das sind z.B. Praxen der Heilmittelerbringer und Hebammen, Arztpraxen, Kliniken, müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind, einen negativen Testnachweis vorlegen (§ 28b Infektionsschutzgesetz).