Navigation überspringen
06.12.2021

Videobehandlung auch weiterhin für Heilmittelerbringer möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 2. Dezember seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen bis Ende März 2022 verlängert. Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen geht es unter anderem um folgende Sonderregelungen:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
    Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt z.B. auch für das Heilmittel ambulante Ernährungstherapie bei Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselstörungen.

Die komplette Pressemeldung des G-BA finden Sie unter https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1002/