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26.03.2020

Wichtig: Sonderregeln für Prävention § 20 SGB V

Zentrale Prüfstelle Prävention ändert Präsenzpflicht wegen Corona

Ab sofort gilt: Befristete Änderung der Präsenzpflicht bei Programmeinweisungen und Zusatzqualifikationen

Beide Nachweise können zeitlich begrenzt auf digitalem Wege (Live-Übertragung, Skype etc.) erbracht und mit der Kursprüfung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention eingereicht werden. Somit wird sowohl bei den Programmeinweisungen als auch bei Zusatzqualifikationen bis zum 30.9.2020 von der Präsenzverpflichtung des Leitfadens Prävention abgewichen.

Achtung: Digitale Angebote können nicht als reine Wissensvermittlung z. B. über Datenträger ohne Korrektur- und Rückkopplungsmöglichkeiten zu den Teilnehmenden erfolgen. 

Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Sonderregelungen:   

Werden Programmeinweisungen und Zusatzqualifikationen auf digitalem Wege absolviert und bei der Zentralen Prüfstelle Prävention eingereicht, muss zusätzlich ein Dokument mit dem Titel „Bestätigung Absage Präsenzveranstaltung“ beigefügt werden. Dieses Dokument muss Angaben zur konkret aufgrund der Corona-Epidemie nicht besuchten Präsenzveranstaltung und deren Anbieter enthalten. 

Die Zentrale Prüfstelle Prävention wird zeitnah dazu eine Vorlage auf der Internetseite hinterlegen.

Gültigkeit der Zertifikate

Die Zertifikate der Zentralen Prüfstelle Prävention, die unter den oben genannten Voraussetzungen erteilt werden, sind für 1,5 Jahre gültig. Präsenzveranstaltungen sind dann nachzuholen. 

Detaillierte Informationen zu den Fristen und Voraussetzungen finden Sie im internen Downloadservice/Praxishilfen/Corona. www.vdd.de